Verwaltungsgericht Berlin: Keine Sondermaßnahmen zur Bundestagswahl für Deutsche im Ausland
20.01.2025Der Antragsteller, der derzeit in Südafrika lebt, hatte sich an das Verwaltungsgericht Berlin gewandt, da er befürchtete, seine Briefwahlunterlagen könnten aufgrund langer Postlaufzeiten nicht rechtzeitig bis zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025 eintreffen. Obwohl das Bezirkswahlamt ihm mitgeteilt hatte, dass die Unterlagen ab der Woche des 3. Februar 2025 verschickt würden, sah er eine ordnungsgemäße Stimmabgabe gefährdet.
Das Gericht wies den Eilantrag als unzulässig zurück und verwies auf Artikel 41 des Grundgesetzes. Demnach obliegt die Überprüfung von Wahlverfahren, einschließlich Vorbereitung, Durchführung und Ergebnisfeststellung, ausschließlich dem Deutschen Bundestag im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens nach der Wahl. Diese Regelung diene dem demokratischen Grundsatz, regelmäßige und termingerechte Wahlen zu gewährleisten.
Die Richter betonten, dass der Ablauf des Wahlprozesses nur gesichert werden könne, wenn die Kontrolle einzelner Entscheidungen während des Verfahrens begrenzt werde. Ein Eingreifen in die Wahlvorbereitung durch Gerichte sei daher nicht vorgesehen. Auch der verkürzte Zeitraum für den Versand der Briefwahlunterlagen sei verfassungsrechtlich begründet: Nach einer Auflösung des Bundestages schreibt das Grundgesetz Neuwahlen innerhalb von 60 Tagen vor.
Der Antragsteller hatte zudem argumentiert, dass eine Modernisierung des Wahlprozesses, beispielsweise durch digitale Lösungen, erforderlich sei. Das Gericht stellte jedoch klar, dass derartige Änderungen in den Zuständigkeitsbereich des Gesetzgebers fielen und nicht durch Gerichte eingefordert werden könnten.